Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und seinen Partnern gelten ausschließlich die nachstehend genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Fassung.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert wiederspricht. Sie werden daher nur wirksam, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zustimmt.
Vertragsgegenstand
Der Auftragnehmer übernimmt mit sofortiger Wirkung ausschließlich die Abfuhr und Entsorgung bzw. Verwertung der im Bereich des Auftraggebers anfallenden Abfälle und Nebenleistungen nach Maßgabe dieses Vertrages oder des Angebotes. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen Dritten zu übertragen.
Weitere Bestandteile des Vertrages können u.a. folgende Leistungen sein: Bereitstellung und Vermietung von zur Aufnahme von deklarierten Wertstoffen bzw. Abfällen geeigneten Sammelbehältern, Entleerung und Austausch sowie Abfuhr gefüllter Sammelbehälter und ihr Transport zu einer vereinbarten oder vom Auftragnehmer zugelassenen Entsorgungsanlage, Ordnungsgemäße Entsorgung oder Verwertung deklarierter Wertstoffe bzw. Abfälle im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen sowie der technischen Möglichkeiten, Durchführung des abfallrechtlichen Nachweisverfahrens, Verwertung bzw. Entsorgung von Abfällen sowie das Handeln und Makeln von Entsorgungsdienstleistungen und Wertstoffen bzw. Abfällen.
Werden nur einzelne der o.g. Dienstleistungen gemäß dem Angebot durchgeführt, gelten nur die dementsprechenden Bestimmungen.
Behälteraufstellung
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber zur Aufnahme der deklarierten Stoffe geeignete Container zu den im Angebot vereinbarten Konditionen zur Verfügung. Diese Container bleiben im Eigentum des Auftragnehmers oder dem beauftragten Dritten. Der Auftraggeber hat für die Aufstellung der Container einen geeigneten Ort mit hinreichend befestigter Zufahrt bereitzustellen. Ihm obliegt es, die Container pfleglich zu behandeln und zu sichern. Der Auftraggeber haftet für Schäden an den Containern oder bei Verlust derselben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Container jederzeit gegen andere auszutauschen und bei Beendigung des Auftrages unverzüglich abzuholen. Für Schäden am Zufahrtsweg oder Aufstellplatz haftet der Auftragnehmer nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Behälterbeladung
Sammelbehälter dürfen nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Selbstpresscontainer dürfen nur bis zu ihrem maximalen Fassungsvermögen beschickt werden. Die Beladung ist ausschließlich mit den vereinbarten Abfallarten unter Berücksichtigung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften vorzunehmen. Andere als die vertraglich vereinbarten Abfallarten dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung eingefüllt werden.
Deklaration der Abfälle und die abfallrechtliche Verantwortung
Die Container dürfen ausschließlich mit denjenigen Abfällen befüllt werden, die der Auftraggeber auf der Vorderseite näher bezeichnet hat.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in die Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden EAK-Code zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber von dem Auftragnehmer zu ersetzen. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration der anfallenden Abfälle verantwortlich. Dies gilt auch im Falle der Bevollmächtigung von Auftragnehmer zur Vertretung gegenüber Behörden und Firmen. Soweit der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Erstellung von Verantwortlichen Erklärungen berät, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die den Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung befreit.
Alle Anlieferungen werden an den Verwertungs- bzw. Entsorgungsanlagen auf korrekte Deklaration überprüft. Der Auftraggeber haftet für alle Nachteile, die dem Auftragnehmer infolge falscher Deklaration entstehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Annahme von Abfallstoffen, die in ihrer Beschaffenheit von der Deklaration abweichen, zu verweigern oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber solche Stoffe einer ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Entsorgung zuzuführen und dem Auftraggeber etwaige Mehrkosten zu berechnen.
Durchführung der Transporte
Die Behälter werden, wie umseitig vereinbart, entleert bzw. ausgetauscht oder abgefahren.
Die Transporte der deklarierten Stoffe werden von dem Auftragnehmer unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen zu der vereinbarten oder zu einer von dem Auftragnehmer bestimmten, zugelassenen Verwertungs- bzw. Entsorgungsanlage durchgeführt.
Der Auftraggeber garantiert die freie Zugänglichkeit zu den Behältern. Mehrkosten durch vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung, Entleerung, Austausch bzw. Abholung der Container oder Wartezeiten hat der Auftraggeber zu tragen, soweit er dies zu vertreten hat.
Verwertung/Entsorgung
Die vom Auftraggeber übergebenen deklarierten Wertstoffe und Abfälle werden vom Auftragnehmer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den technischen Möglichkeiten der Verwertung zugeführt und/oder einer zugelassenen Entsorgungsanlage zur schadlosen Entsorgung übergeben. Zur Bestimmung der Entsorgungsmöglichkeit erforderliche Analysen werden, sofern sie nicht vom Auftraggeber beigebracht werden können, nach Absprache mit dem Auftragnehmer veranlasst und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Maßgebend für eventuelle Zuschläge zum Entsorgungspreis ist immer die Eingangsanalyse der Entsorgungsanlage.
Die Übernahme der Abfälle setzt eine wirksame Annahmeerklärung sowie einen wirksamen Vertrag bzw. Angebot für diese Stoffe voraus. Mit ihrer Übernahme gehen die Abfälle in das Eigentum von dem Aufragnehmer über. Die durch den Auftragnehmer übernommenen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber nicht von der rechtlichen Verantwortung für die zu entsorgenden Stoffe.
Die Dokumentation der ordnungsgemäßen Entsorgung von Sonderabfall- und Reststoffen erfolgt über das vorgeschriebene Übernahmeschein- bzw. Begleitscheinverfahren. Die Kosten des Verfahrens trägt der Auftraggeber.
Auftragsabwicklung
Der Auftragnehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung, Entleerung, Austausch und Abholung der Container wie umseitig vereinbart durchführen. Unwesentliche Abweichungen vom schriftlichen Termin begründen keinerlei Ansprüche gegen den Auftragnehmer. Die Pflicht zur Vertragserfüllung ruht, wenn die aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Streik, Aussperrung usw.) nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Gleiches gilt, wenn bestehende bzw. geplante Verwertungs- und Entsorgungsmöglichkeiten unvorhersehbar nicht mehr oder nicht mehr im ausreichenden Maß zur Verfügung stehen. Bei einer Verzögerung über den üblichen Rahmen, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, hat der Auftraggeber das Recht, dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf den Vertrag zu kündigen. Alle weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen.
Vertragsdauer und Kündigung
Ist einzelvertraglich nichts anderes vereinbart, so hat der Vertrag hat eine Grundlaufzeit von 2 Jahren und verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt wird.
Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn wiederholt gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird.
Die Kündigung bedarf der Schriftform
Entgelte
Die Entgelte sind im Vertrag gesondert geregelt. Besteht kein gesonderter Vertrag, so sind die Entgelte dem jeweils gültigen Angebot zu entnehmen.
Alle vereinbarten Entgelte sind Nettopreise. Zusätzlich ist hierauf die gesetzliche Mehrwertsteuer der jeweils geltenden Höhe zu bezahlen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Preise bei von ihm nicht beeinflussbaren Änderungen der Kalkulation zugrunde liegenden Kostengrundlagen im Umfang dieser Änderungen anzuheben. Dies gilt insbesondere bei Änderung von Lohnkosten aufgrund Tarifvertragsänderungen oder aufgrund innerbetrieblicher Vereinbarungen, bei Änderung von anderen mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehenden Kosten (wie z.B. für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, etc.) und bei Änderung von Gebühren, Steuern und Abgaben.
Beträgt die Erhöhung mehr als 8% der vereinbarten Entgelte, so hat der Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht von 4 Wochen zum Monatsende.
Zahlungsbedingungen
Die Rechnung über die vereinbarten Entgelte können täglich, wöchentlich oder monatlich gestellt werden und sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zu bezahlen. Der Abzug von Skonto bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
Werden Zahlungstermine, gleich aus welchem Grund, nicht eingehalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit für alle Forderungen Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Dem Auftragnehmer bleibt die Möglichkeit, höheren Verzugsschaden nachzuweisen und diesen zu beanspruchen. Dem Auftraggeber bleibt die Möglichkeit, einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit Ansprüchen gegen den Auftragnehmer nur befugt, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Preises zu verlangen.
Höhere Gewalt
Der Auftragnehmer haften nicht für höhere Gewalt, insbesondere falls die Erbringung der Entsorgungsleistung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere Arbeitskämpfe, gravierende Transportstörungen (z.B. durch Straßenblockaden, Verkehrsstörungen, extreme Witterungsverhältnisse), unverschuldete Betriebsstörungen oder nicht zurechenbare behördliche Maßnahmen, wesentlich erschwert oder unmöglich wird.
Der Auftraggeber wird von dem Eintritt eines Falls höherer Gewalt vom Auftragnehmer unverzüglich benachrichtigt, damit Abhilfemaßnahmen gegenseitig abgestimmt werden können.
Haftung
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers für Sach- und Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Aufragnehmer fällt ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln zu last. Die Haftung des Auftragnehmers bei der Verletzung von leben, Körper und Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) richten sich nach den gesetzlichen Vorschiften. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet die vom Vertragspartner übermittelten Daten ausschließlich für den Zweck zur Durchführung eines mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrages/Vereinbarung.
Die Verarbeitung der Daten umfasst deren Erhebung und Speicherung, sowie die Weitergabe an die mit dem Auftragnehmer verbundenen Partner, soweit die Erhebung, Speicherung und Übermittlung für den Abschluss und Erfüllung eines Dienstleistungsvertrages erforderlich ist.
Die Partner des Auftragnehmers verpflichten sich, die übermittelten Daten, nur nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden und sie insbesondere Dritten nicht zur Verfügung zu stellen.
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
Gerichtstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
Stand: Januar 2016